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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 23 StVollzG – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 23 StVollzG

3 Entscheidungen zitieren § 23 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 381/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen. 2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ein.
  • BVerfG, Beschl. v. 21.09.2018 – 2 BvR 1649/17 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) durch Versagung von Vollzugslockerungen (Ausführungen) sowie von Langzeitbesuchen gegenüber einem verheirateten Strafgefangenen

  • BGH, Beschl. v. 02.06.2026 – 2 StR 516/24 · 2. Strafsenat

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