Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 23 StVollzG – Grundsatz
Verweise
Vorschriften, die auf § 23 StVollzG verweisen
- § 130 StVollzG – Anwendung anderer Vorschriften
- § 171 StVollzG – Grundsatz
Rechtsprechung zu § 23 StVollzG
3 Entscheidungen zitieren § 23 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 381/14 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen. 2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ein.
BVerfG, Beschl. v. 21.09.2018 – 2 BvR 1649/17 · 2. Senat 2. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) durch Versagung von Vollzugslockerungen (Ausführungen) sowie von Langzeitbesuchen gegenüber einem verheirateten Strafgefangenen
BGH, Beschl. v. 02.06.2026 – 2 StR 516/24 · 2. Strafsenat
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„Was regelt § 23 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“