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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 24 StVollzG – Recht auf Besuch

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.

(2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 StVollzG verweisen

  • § 26 StVollzG – Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren

Rechtsprechung zu § 24 StVollzG

8 Entscheidungen zitieren § 24 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 22.05.2024 – 204 StObWs 210/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO der Grundsatz der Amtsermittlung. Den Antragsteller trifft weder eine Beweislast noch ein Beweisrisiko; allerdings hat er im Rahmen des § 109 Abs. 2 StVollzG eine Darlegungslast. Insbesondere darf vom Antragsteller bestrittenes Vorbringen der Anstalt nicht einseitig zugrunde gelegt werden. …
  • BVerfG, Beschl. v. 21.09.2018 – 2 BvR 1649/17 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) durch Versagung von Vollzugslockerungen (Ausführungen) sowie von Langzeitbesuchen gegenüber einem verheirateten Strafgefangenen

  • BVerfG, Beschl. v. 09.12.2013 – 2 BvR 2541/13 · 2. Senat 3. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ablehnung der Besuchsüberstellung eines Strafgefangenen - kein schwerer Nachteil iSd § 32 BVerfGG - Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) und Abgrenzung zwischen zulässiger vorläufiger Regelung einerseits sowie unzulässiger irreversibler …

  • BVerfG, Beschl. v. 16.11.2016 – 2 BvR 323/16 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im strafvollzugsrechtlichen Beschwerdeverfahren (§§ 109ff StVollzG) sowie zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes - hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidung mit Blick auf unzutreffende Auslegung des …

  • BVerfG, Beschl. v. 17.05.2016 – 2 BvQ 19/16 · 2. Senat 2. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ablehnung der Rückverlegung eines aus Sicherheitsgründen in die JVA eines anderen Bundeslandes verlegten Strafgefangenen stellt nicht zwangsläufig einen "schweren Nachteil" iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar

  • BVerfG, Urt. v. 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen. 2. Das Gesamtkonzept muss zur …

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