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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 25 StVollzG – Besuchsverbot

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,

  • 1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  • 2. bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.

Rechtsprechung zu § 25 StVollzG

3 Entscheidungen zitieren § 25 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 22.05.2024 – 204 StObWs 210/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO der Grundsatz der Amtsermittlung. Den Antragsteller trifft weder eine Beweislast noch ein Beweisrisiko; allerdings hat er im Rahmen des § 109 Abs. 2 StVollzG eine Darlegungslast. Insbesondere darf vom Antragsteller bestrittenes Vorbringen der Anstalt nicht einseitig zugrunde gelegt werden. …
  • BVerfG, Beschl. v. 16.06.2022 – 2 BvR 784/21 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten Beschwerdeführers zum Zwecke eines Interviews erfolgreich

  • BGH, Beschl. v. 02.06.2026 – 2 StR 516/24 · 2. Strafsenat

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