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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 21 StVollzG – Anstaltsverpflegung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 21 StVollzG

3 Entscheidungen zitieren § 21 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 04.09.2025 – 203 StObWs 239/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Anstaltsverpflegung die religiösen und die moralisch-ethischen Überzeugungen der Strafgefangenen zu berücksichtigten. Es besteht aber keine Verpflichtung, sämtliche Verbote und Gebote aller Glaubensgemeinschaften sowie weltanschaulicher Überzeugungen umzusetzen. (Rn. 23) 2. Ob eine Justizvollzugsanstalt innerhalb der Anstaltsverpflegung veganes Essen …
  • BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009 – 2 BvR 890/06 · 2. Senat

    Leitsatz: Zu verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Gewährung staatlicher Mittel an Religionsgesellschaften.
  • BayObLG, Beschl. v. 09.07.2026 – 203 StObWs 392/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Ein Strafgefangener hat gegen die Justizvollzugsanstalt keinen Anspruch auf eine allgemeine Information zu den von der Vollzugsanstalt in der Vergangenheit und prognostisch für die Zukunft verwendeten Lebensmitteln und Zubereitungsformen. (Rn. 3 – 5)

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