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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 20 StVollzG – Kleidung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. Für die Freizeit erhält er eine besondere Oberbekleidung.

(2) Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, daß er nicht entweichen wird. Er kann dies auch sonst gestatten, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 20 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 20 StVollzG.

  • BayObLG, Beschl. v. 01.07.2024 – 203 StObWs 258/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. In einem Beschluss nach § 115 Abs. 1 StVollzG ist der Antrag, über den zu entscheiden ist, und dessen Begründung zumindest sinngemäß wiederzugeben. Für vom Tatrichter zu überprüfende Bescheide gilt, dass auch deren Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung der Anstalt darzustellen sind. Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen …

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