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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 19 StVollzG – Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen.

(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 19 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 19 StVollzG.

  • BayObLG, Beschl. v. 11.09.2025 – 203 StObWs 182/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Beantragt ein Strafgefangener, dem antragsgemäß ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, Einsicht in die gerichtlichen Akten des Strafvollzugsverfahren, ist das Recht auf ein faires Verfahren in der Regel mit dem Recht des Rechtsanwalts, Einsicht in die Gerichtsakten zu nehmen, gewahrt. (Rn. 25) 2. Strafgefangene müssen sich nachts gegen störenden Lichteinfall schützen können. Es besteht jedoch …

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