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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 46 StVollzG – Taschengeld

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 46 StVollzG

5 Entscheidungen zitieren § 46 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 10.09.2020 – 2 BvR 336/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Erfolgloser Eilantrag bzgl der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe nach § 57 Abs 1 StGB - Unzulässigkeit des Antrags mangels Darlegung eines schweren Nachteils iSd § 32 Abs 1 BVerfGG

  • BayObLG, Beschl. v. 05.06.2024 – 204 StObWs 223/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine Rechtsmittelfrist darf grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden. Der Rechtsmittelführer hat dabei allerdings auch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand in Rechnung zu stellen, dessen es bedarf, damit die Rechtsmittelerklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form innerhalb der Frist gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben wird. (Rn. 11) 2. Danach ist es …
  • BVerfG, Beschl. v. 31.07.2014 – 2 BvQ 28/14 · 2. Senat 2. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei ausstehendem strafvollstreckungsrechtlichen Hauptverfahren bzgl Gewährung von Taschengeld (§ 46 StVollzG) - mangels schweren Nachteils keine Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) geboten

  • BGH, Beschl. v. 12.01.2024 – StB 81/23 · 3. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 01.07.2015 – XII ZB 240/14 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Februar 2002, XII ZR 104/00, FamRZ 2002, 813; vom 9. Juni 1982, IVb ZR 704/80, FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982, IVb ZR 696/80, FamRZ 1982, 792). 2. Für die Bemessung des dem Strafgefangenen gegenüber …

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