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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 39 StVollzG – Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 bleiben unberührt.

(2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen.

(3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, daß ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 39 StVollzG

4 Entscheidungen zitieren § 39 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 06.05.2010 – B 13 R 118/08 R · 13. Senat

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenbescheid - Vormerkungsbescheid - gesondertes Rechtsbehelfsverfahren - Rechtsschutzbedürfnis - Zulässigkeit - Ausbildungsanrechnungszeit - während einer Strafhaft ohne Freigängerstatus durchlaufene Ausbildung

  • BVerfG, Urt. v. 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen. 2. Das Gesamtkonzept muss zur …
  • BSG, Urt. v. 24.02.2011 – B 14 AS 81/09 R · 14. Senat

    Leitsatz: Wer eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, hält sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf und ist unabhängig von gewährten Vollzugslockerungen grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossen.
  • BVerfG, Urt. v. 01.07.1998 – 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2 BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet. 2. a) Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese …

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