Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenversichert ist.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 62a StVollzG – Ruhen der Ansprüche
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 62a StVollzG verweisen
- § 78 StVollzG – Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft