Mit Zustimmung des Gefangenen soll die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlung, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die seine soziale Eingliederung fördern. Er ist an den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 63 StVollzG – Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 63 StVollzG verweisen
- § 171 StVollzG – Grundsatz
Rechtsprechung zu § 63 StVollzG
Eine Entscheidung zitiert § 63 StVollzG.
BVerfG, Urt. v. 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen. 2. Das Gesamtkonzept muss zur …
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