Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 64 StVollzG – Aufenthalt im Freien
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 64 StVollzG verweisen
- § 171 StVollzG – Grundsatz