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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 64 StVollzG – Aufenthalt im Freien

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 StVollzG verweisen