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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 78 StVollzG – Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 78 StVollzG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 78 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“

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