Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 78 StVollzG – Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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