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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 60 StVollzG – Krankenbehandlung im Urlaub

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 StVollzG verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 60 StVollzG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 60 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“

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