Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 60 StVollzG – Krankenbehandlung im Urlaub
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 60 StVollzG verweisen
- § 78 StVollzG – Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 171 StVollzG – Grundsatz
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