Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln gelten die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 61 StVollzG – Art und Umfang der Leistungen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 61 StVollzG verweisen
- § 78 StVollzG – Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 171 StVollzG – Grundsatz