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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 62 StVollzG – Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. Sie können bestimmen, daß die gesamten Kosten übernommen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 62 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 62 StVollzG.

  • BVerfG, Beschl. v. 20.04.2020 – 2 BvR 162/20 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in angemessener Zeit - hier: Dauer eines strafvollzugsrechtlichen Eilverfahrens von 10 …

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