Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. Sie können bestimmen, daß die gesamten Kosten übernommen werden.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 62 StVollzG – Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 62 StVollzG verweisen
- § 171 StVollzG – Grundsatz
Rechtsprechung zu § 62 StVollzG
Eine Entscheidung zitiert § 62 StVollzG.
BVerfG, Beschl. v. 20.04.2020 – 2 BvR 162/20 · 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in angemessener Zeit - hier: Dauer eines strafvollzugsrechtlichen Eilverfahrens von 10 …