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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 77 StVollzG – Arznei-, Verband- und Heilmittel

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung werden Arznei-, Verband- und Heilmittel geleistet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 77 StVollzG verweisen

  • § 78 StVollzG – Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft