Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung werden Arznei-, Verband- und Heilmittel geleistet.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 77 StVollzG – Arznei-, Verband- und Heilmittel
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 77 StVollzG verweisen
- § 78 StVollzG – Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft