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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 14 StVollzG – Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.

(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn

  • 1. er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
  • 2. der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
  • 3. der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.

Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 14 StVollzG

4 Entscheidungen zitieren § 14 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 19.06.2024 – 204 StObWs 257/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine anstaltsinterne Verlegung stellt eine gerichtlich überprüfbare Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dar, die auf die Lebensverhältnisse des Gefangenen und seine aufgebauten sozialen Kontakte einwirken kann und geeignet ist, ihn in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzen. (Rn. 7) 2. Ein Gefangener hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Haftraums …
  • BVerfG, Beschl. v. 26.01.2021 – 2 BvR 676/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Gewährung von Eilrechtsschutz im Verfahren nach § 115 Abs 3 StVollzG verletzt Anspruch des betroffenen Strafgefangenen auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - hier: mangelnde fachgerichtliche Prüfung des Vorliegens eines …

  • BGH, Beschl. v. 12.08.2015 – StB 6/15 · 3. Strafsenat

    Ablehnung eines Antrags auf Reststrafenaussetzung: Entscheidung ohne vorherige mündliche Anhörung des Verurteilten

  • BVerwG, Beschl. v. 14.08.2013 – 6 P 8/12 · 6. Senat

    Leitsatz: Der Personalrat ist nicht zur Mitbestimmung berechtigt, wenn im Bereich der Dienststelle Strafgefangene eine Arbeit aufnehmen, die ihnen von der Leitung der Justizvollzugsanstalt zugewiesen wurde.

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