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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 13 StVollzG – Urlaub aus der Haft

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.

(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.

(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.

(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 StVollzG

6 Entscheidungen zitieren § 13 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 05.08.2010 – 2 BvR 729/08 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten Resozialisierungsinteresses eines lebenslänglich Inhaftierten durch Verweigerung von Vollzugslockerungen bei unzureichender Ermessensausübung - Entscheidung über Vollzugslockerung bereits vor Festlegung …

  • BVerfG, Beschl. v. 11.11.2015 – 2 BvQ 40/15 · 2. Senat 2. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer eA zur Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe - Unzulässigkeit des eA-Antrags bei unzureichender Antragsbegründung sowie aus Subsidiaritätsgründen

  • BVerfG, Urt. v. 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. a) Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug …
  • BVerfG, Beschl. v. 29.02.2012 – 2 BvR 368/10 · 2. Senat 3. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde - Unzureichend begründete Versagung von Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der Haftentlassung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG …

  • BVerfG, Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, 2 BvR 796/02 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der …
  • BayObLG, Beschl. v. 29.01.2025 – 204 StObWs 605/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, Art. 92 BayStVollzG. (Rn. 18 – 55)

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