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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 12 StVollzG – Ausführung aus besonderen Gründen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 12 StVollzG

3 Entscheidungen zitieren § 12 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 381/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen. 2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ein.
  • BVerfG, Beschl. v. 05.05.2014 – 2 BvR 1823/13 · 2. Senat 3. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: unzureichende Gewährung effektiven Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren durch mangelnde Sachaufklärung - Anspruch eines Strafgefangenen auf Krankenbehandlung (§ 58 StVollzG) - hier: Verletzung der Grundrechte eines Strafgefangenen aus Art 2 Abs 2 …

  • BVerfG, Beschl. v. 30.09.2024 – 2 BvR 150/24 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch fehlende Interessenabwägung bei Entscheidung über strafvollzugsrechtlichen Eilrechtsschutz - hier: Verlegung eines Strafgefangenen gegen dessen Willen in eine andere JVA - Gegenstandswertfestsetzung

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