Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 12 StVollzG – Ausführung aus besonderen Gründen
Verweise
Vorschriften, die auf § 12 StVollzG verweisen
- § 130 StVollzG – Anwendung anderer Vorschriften
- § 167 StVollzG – Grundsatz
- § 171 StVollzG – Grundsatz
Rechtsprechung zu § 12 StVollzG
3 Entscheidungen zitieren § 12 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 381/14 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen. 2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ein.
BVerfG, Beschl. v. 05.05.2014 – 2 BvR 1823/13 · 2. Senat 3. Kammer
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: unzureichende Gewährung effektiven Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren durch mangelnde Sachaufklärung - Anspruch eines Strafgefangenen auf Krankenbehandlung (§ 58 StVollzG) - hier: Verletzung der Grundrechte eines Strafgefangenen aus Art 2 Abs 2 …
BVerfG, Beschl. v. 30.09.2024 – 2 BvR 150/24 · 2. Senat 1. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch fehlende Interessenabwägung bei Entscheidung über strafvollzugsrechtlichen Eilrechtsschutz - hier: Verlegung eines Strafgefangenen gegen dessen Willen in eine andere JVA - Gegenstandswertfestsetzung
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 12 StVollzG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 12 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“