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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 42 StVollzG – Freistellung von der Arbeitspflicht

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder Hilfstätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so kann er beanspruchen, achtzehn Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet.

(2) Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub aus der Haft (§§ 13, 35) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist.

(3) Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter.

(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzuges bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 42 StVollzG

4 Entscheidungen zitieren § 42 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 10.09.2020 – 2 BvR 336/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Erfolgloser Eilantrag bzgl der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe nach § 57 Abs 1 StGB - Unzulässigkeit des Antrags mangels Darlegung eines schweren Nachteils iSd § 32 Abs 1 BVerfGG

  • BVerfG, Urt. v. 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen. 2. Das Gesamtkonzept muss zur …
  • BSG, Urt. v. 17.12.2024 – B 11 AL 10/23 R · 11. Senat

    Leitsatz: Bei Gefangenen besteht nicht nur an arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen, sondern auch an anderen arbeitsfreien Tagen Versicherungspflicht, die der Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld dient, wenn diese innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts einen Monat nicht überschreiten.
  • BVerfG, Beschl. v. 03.03.2021 – 2 BvR 866/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsinteresses sowie der familiären Belange eines Strafgefangenen (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG; Art 6 Abs 1 GG) durch unzureichend begründete Versagung fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Verweigerung von Vollzugslockerungen …

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