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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 40 StVollzG – Abschlußzeugnis

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Aus dem Abschlußzeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein.

Rechtsprechung zu § 40 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 40 StVollzG.

  • BSG, Urt. v. 17.12.2024 – B 11 AL 10/23 R · 11. Senat

    Leitsatz: Bei Gefangenen besteht nicht nur an arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen, sondern auch an anderen arbeitsfreien Tagen Versicherungspflicht, die der Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld dient, wenn diese innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts einen Monat nicht überschreiten.

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