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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 118 StVollzG – Form. Frist. Begründung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

Verweise

Vorschriften, die auf § 118 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 118 StVollzG

70 Entscheidungen zitieren § 118 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 25.06.2026 – 203 StObWs 374/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Nach Art. 111 Abs. 1 BayStVollzG hat die Ahndung der Verfehlung möglichst zeitnah zu folgen, um den beabsichtigten Lernerfolg bei dem Gefangenen zu bewirken. Kommt es bei der Vollstreckung zu einer nicht vom Gefangenen zu vertretenden Verzögerung und liegt der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Verfehlung und Ahndung nicht mehr vor, muss die Maßnahme aufgehoben und das …
  • BayObLG, Beschl. v. 05.02.2025 – 203 StObWs 2/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann die Rücknahme der Rechtsbeschwerde im Strafvollzugsverfahren von Seiten des Strafgefangenen nur schriftlich durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Eine Ausnahme muss aber dann gelten, wenn der Beschwerdeführer eine nach § 118 Abs. 3 StVollzG formunwirksame Rechtsbeschwerde eingelegt hat. (Rn. 6) 2. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist bis …
  • BVerfG, Beschl. v. 18.03.2015 – 2 BvR 1111/13 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unterbringung eines unbekleideten Strafgefangenen in einem besonders gesicherten, videoüberwachten Haftraum (§ 88 Abs 2 Nr 5 StVollzG) ohne hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - zudem Verletzung von Art 2 …

  • BVerfG, Beschl. v. 16.10.2024 – 2 BvR 1134/24 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie bei Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig trotz ins Auge springender Grundrechtsverletzung in der Erstinstanz - hier: erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bzgl der Versagung von Rechtsschutz gegen eine Verlegung des …

  • BVerfG, Beschl. v. 23.10.2013 – 2 BvR 1541/13 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) und Anforderungen an Wiedereinsetzungsanträge - Belehrungspflicht über Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei Fehlern der Justiz als Wiedereinsetzungsgrund - hier: mangels Erfolgsaussichten in der Sache kein schwerer …

  • BVerfG, Beschl. v. 07.08.2013 – 2 BvR 1412/13 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Gerichtliche Verweigerung der Entscheidung über einen Rechtsbehelf kann Rechtsschutzgarantie verletzen - Rechtswegerschöpfung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann zumutbar, wenn Rechtsmitteleinlegung einen Wiedereinsetzungsantrag voraussetzt - hier: Statthaftigkeit der …

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