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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 119 StVollzG – Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 119 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 119 StVollzG

67 Entscheidungen zitieren § 119 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 28.05.2024 – 204 StObWs 187/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. (Rn. 11) 2. Aus § 119 Abs. 2 StVollzG und der revisionsähnlichen Ausgestaltung einer reinen Rechtskontrolle folgt auch, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem …
  • BayObLG, Beschl. v. 09.09.2025 – 203 StObWs 262/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen die Entscheidung eines Strafsenats über die Rechtsbeschwerde kann im Strafvollzugsverfahren eine grundsätzlich zulässige Gehörsrüge darstellen. (Rn. 2) 2. Der Senat entscheidet über die Rechtsbeschwerde abschließend (§ 119 Abs. 5 StVollzG) und kann seine Entscheidung nicht mehr ohne gesetzliche Grundlage aufheben. (Rn. 3)
  • BVerfG, Beschl. v. 06.02.2020 – 2 BvR 1719/19 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung hinsichtlich der Vermittlung einer ehrenamtlichen Besuchsbetreuung im Rahmen des Justizvollzugs sowie durch Absehen von der Begründung der …

  • BVerfG, Beschl. v. 19.01.2017 – 2 BvR 476/16 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch rechtsschutzverkürzende Auslegung des Rechtsschutzziels im strafvollzugsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 109ff StVollzG) - hier: Verweigerung der krankheitsbedingten Ablösung eines …

  • BVerfG, Beschl. v. 04.05.2015 – 2 BvR 1753/14 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Versagung von Vollzugslockerungen verletzt Strafgefangenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG - zudem Verletzung von Art 19 Abs 4 GG (Rechtsschutzgarantie) durch unbegründete Abweichung einer Rechtsmittelentscheidung von Rspr …

  • BVerfG, Beschl. v. 10.07.2013 – 2 BvR 2815/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen durch körperliche Durchsuchung gem § 64 Abs 3 JVollzG BW III (juris: Buch 3 § 64 Abs 3 JVollzGB BW 2009) ohne hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung - zudem Verletzung des Art 19 Abs 4 GG durch …

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