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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 108 StVollzG – Beschwerderecht

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

(2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, daß ein Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an ihn wenden kann.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 108 StVollzG

2 Entscheidungen zitieren § 108 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 23.12.2024 – 204 StObWs 446/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Zur Auslegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG. (Rn. 19 – 21) 2. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt stellt im Gegensatz zu einer Sachaufsichtsbeschwerde nach Art. 115 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs dar, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit …
  • BVerfG, Beschl. v. 02.03.2011 – 2 BvR 579/09 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels eines Strafgefangenen nach Verlegung in eine andere JVA - kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis

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