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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 107 StVollzG – Mitwirkung des Arztes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Gefangenen gefährdet würde.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 107 StVollzG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 107 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“

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