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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 139 StVollzG – Justizvollzugsanstalten

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden in Anstalten der Landesjustizverwaltungen (Justizvollzugsanstalten) vollzogen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 139 StVollzG verweisen

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