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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 150 StVollzG – Vollzugsgemeinschaften

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 150 StVollzG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 150 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“

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