Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 150 StVollzG – Vollzugsgemeinschaften
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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