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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 149 StVollzG – Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) In den Anstalten sind die notwendigen Betriebe für die nach § 37 Abs. 2 zuzuweisenden Arbeiten sowie die erforderlichen Einrichtungen zur beruflichen Bildung (§ 37 Abs. 3) und arbeitstherapeutischen Beschäftigung (§ 37 Abs. 5) vorzusehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

(3) Die berufliche Bildung und die arbeitstherapeutische Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen.

(4) In den von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 149 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 149 StVollzG

4 Entscheidungen zitieren § 149 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 381/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen. 2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ein.
  • BVerfG, Beschl. v. 03.03.2011 – 2 BvR 176/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Arbeitspflicht von Strafgefangenen - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Rspr

  • BVerfG, Urt. v. 01.07.1998 – 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2 BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet. 2. a) Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese …
  • BVerwG, Beschl. v. 14.08.2013 – 6 P 8/12 · 6. Senat

    Leitsatz: Der Personalrat ist nicht zur Mitbestimmung berechtigt, wenn im Bereich der Dienststelle Strafgefangene eine Arbeit aufnehmen, die ihnen von der Leitung der Justizvollzugsanstalt zugewiesen wurde.

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