Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 126 StVollzG – Nachgehende Betreuung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 126 StVollzG verweisen
- § 130 StVollzG – Anwendung anderer Vorschriften
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