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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 69 StVollzG – Hörfunk und Fernsehen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 69 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 69 StVollzG

2 Entscheidungen zitieren § 69 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 19.01.2023 – 2 BvR 1719/21 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: 96-stündige Fesselung eines Sicherungsverwahrten während Ausführung zu OP-Termin verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht hinreichend berücksichtigt

  • BVerfG, Beschl. v. 15.07.2010 – 2 BvR 2518/08 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl der Besitzerlaubnis für ein größeres Fernsehgerätes eines Sicherungsuntergebrachten, dessen Sehkraft eingeschränkt ist - Verletzung der Rechtsschutzgarantie <Art 19 Abs 4 GG> iVm der Gewährleistung körperlicher …

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