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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 70 StVollzG – Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands

  • 1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
  • 2. das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 70 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 70 StVollzG

3 Entscheidungen zitieren § 70 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 28.04.2026 – 203 StObWs 287/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer kann durch einen Verweisungsbeschluss einer anderen Strafvollstreckungskammer begründet werden. (Rn. 6) 2. Die Entscheidung, mit der sich eine Strafvollstreckungskammer für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an eine andere Strafvollstreckungskammer verweist, ist nach entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 …
  • BVerfG, Beschl. v. 19.01.2023 – 2 BvR 1719/21 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: 96-stündige Fesselung eines Sicherungsverwahrten während Ausführung zu OP-Termin verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht hinreichend berücksichtigt

  • BVerfG, Beschl. v. 15.07.2010 – 2 BvR 2518/08 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl der Besitzerlaubnis für ein größeres Fernsehgerätes eines Sicherungsuntergebrachten, dessen Sehkraft eingeschränkt ist - Verletzung der Rechtsschutzgarantie <Art 19 Abs 4 GG> iVm der Gewährleistung körperlicher …

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