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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 103 StVollzG – Arten der Disziplinarmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:

  • 1. Verweis,
  • 2. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
  • 3. die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
  • 4. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
  • 5. die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
  • 6. (weggefallen)
  • 7. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
  • 8. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,
  • 9. Arrest bis zu vier Wochen.

(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.

Verweise

Vorschriften, die auf § 103 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 103 StVollzG

2 Entscheidungen zitieren § 103 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 – 2 BvR 1935/19 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 GG mangels verfassungsrechtlich gebotener Tatsachenfeststellung bei der Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen durch das Fachgericht - Verkennung der Amtsaufklärungspflicht bei streitigen Sachverhaltsschilderungen - zudem Verletzung der …

  • BayObLG, Beschl. v. 18.02.2025 – 204 StObWs 557/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Im Fall einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, tritt mit Ablauf der Bewährungszeit Erledigung ein, so dass der Strafgefangene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragen kann. (Rn. 17) 2. Wegen ihrer Folgewirkung für künftige Disziplinarmaßnahmen, Lockerungsentscheidungen und Stellungnahmen zu Anträgen …

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