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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 156 StVollzG – Anstaltsleitung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für jede Justizvollzugsanstalt ist ein Beamter des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden.

(2) Der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach außen. Er trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind.

(3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 84 Abs. 2, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 und die Disziplinarmaßnahmen nach § 103 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.

Rechtsprechung zu § 156 StVollzG

2 Entscheidungen zitieren § 156 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 23.01.2025 – 204 StObWs 677/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Ist die Entscheidung über Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen nach § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 GVG einem gemeinsamen oberen Gericht übertragen, entscheidet dieses auch, welches die nach § 14 StPO für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer ist. (Rn. 2) 2. Für die Bestimmung der nach § 110 StVollzG örtlich zuständigen …
  • BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012 – 2 BvR 1218/10 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterlassener Kenntnisgabe einer Stellungnahme der gegnerischen Prozesspartei - Erhebung der Anhörungsrüge zur Rechtswegerschöpfung bei eigenständigem Gehörsverstoß des letztinstanzlichen Gerichts geboten - hier …

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