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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 84 StVollzG – Durchsuchung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, daß Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 84 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 84 StVollzG

8 Entscheidungen zitieren § 84 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 18.08.2025 – 204 StObWs 263/25 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Die körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen, bei der sich dieser bis auf die Unterhose ausziehen muss, stellt eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG (§ 84 Abs. 2 StVollzG) dar. Wie im Falle einer vollständigen Entkleidung liegt ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Strafgefangenen vor, da auch hier dessen …
  • BVerfG, Beschl. v. 05.11.2016 – 2 BvR 6/16 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Strafgefangenen bei einer mit einer Entkleidung verbundenen körperliche Durchsuchung - Zulässigkeit stichprobenartiger Kontrollen auch persönlich unverdächtiger Gefangener (hier: gem Art 91 Abs 2 S 1 Alt 2 …

  • BVerfG, Beschl. v. 05.03.2015 – 2 BvR 746/13 · 2. Senat 2. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen durch Verkennung der Reichweite von § 84 Abs 2 StVollzG - Zur Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen "körperliche Durchsuchung" und "Entkleidung" iSd § 84 Abs 2 StVollzG - …

  • BayObLG, Beschl. v. 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Der Strafgefangene hat, soll sein Haftraum durchsucht werden, einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf Anwesenheit. In Bezug auf die relevanten Sicherheitsinteressen der Anstalt darf bei einer Durchsuchung eines Haftraumes die Befürchtung eingestellt werden, dass ein bei der Durchsuchung anwesender Strafgefangener Durchsuchungsmethoden …
  • BVerfG, Beschl. v. 10.07.2013 – 2 BvR 2815/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen durch körperliche Durchsuchung gem § 64 Abs 3 JVollzG BW III (juris: Buch 3 § 64 Abs 3 JVollzGB BW 2009) ohne hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung - zudem Verletzung des Art 19 Abs 4 GG durch …

  • BVerfG, Beschl. v. 27.03.2019 – 2 BvR 2294/18 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an Allgemeinanordnungen über die Durchführung körperlicher Durchsuchungen von Strafgefangenen gem Art 91 Abs 3 StVollzG BY im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gefangenen (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 GG) sowie auf den …

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