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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 83 StVollzG – Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung darf er Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen annehmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen.

(2) Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Geld wird ihm als Eigengeld gutgeschrieben. Dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sachen, die er während des Vollzuges und für seine Entlassung nicht benötigt, abzusenden oder über sein Eigengeld zu verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.

(3) Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Vollzugsbehörde berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen von der Vollzugsbehörde vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 83 StVollzG

3 Entscheidungen zitieren § 83 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvL 10/19 · 2. Senat 2. Kammer

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 81, 83 Abs 2 Nr 6, Abs 5 des sächsischen Strafvollzugsgesetzes (juris: StVollzG SN) - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

  • BVerfG, Beschl. v. 27.10.2015 – 2 BvR 3071/14 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsmittelklarheit an Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde gem § 116 Abs 1 Alt 2 StVollzG (Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr) - Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Gefahr der Wiederholung eines Rechtsfehlers durch die …

  • BSG, Urt. v. 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R · 14. Senat

    Leitsatz: Bei der Verteilung von Überbrückungsgeld nach dem StVollzG als einmalige Einnahme auf einen Verteilzeitraum ist die gesetzliche Vorgabe zu beachten, dass das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten (nur) für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.

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