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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 82 StVollzG – Verhaltensvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er darf durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.

(2) Der Gefangene hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(3) Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(4) Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

Rechtsprechung zu § 82 StVollzG

5 Entscheidungen zitieren § 82 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 24.03.2025 – 203 StObWs 52/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist eine Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn bezüglich der im Strafvollzugsverfahren angefochtenen Maßnahme nach dem Erlass des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und vor der Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Erledigung eintritt. (Rn. 6) 2. Hat der Strafgefangene im Strafvollzugsverfahren die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme (Arrest) angegriffen, führt der Vollzug des …
  • BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 – 2 C 12/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Beim außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien durch einen Justizvollzugsbeamten ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, weil ein hinreichender Bezug zwischen dem Fehlverhalten und den mit dem Statusamt eines Justizvollzugsbeamten verbundenen Dienstpflichten besteht. 2. Der außerdienstliche Besitz …
  • BVerfG, Beschl. v. 20.03.2013 – 2 BvR 2941/12 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verweigerung der Zustimmung eines Strafgefangenen zu Maßnahmen der JVA stellt nicht ohne weiteres einen Pflichtverstoß des Gefangenen dar - Sowie zur gerichtlichen Nachprüfung vollzugsbehördlicher Ermessensentscheidungen

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2011 – 2 BvR 983/09 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgewährleistung an die Gewährung von Eilrechtsschutz bzgl einer strafvollzugsrechtlichen Disziplinarmaßnahme - strenger Gesetzesvorbehalt <Art 103 Abs 2 GG> für Disziplinarmaßnahmen - hier: disziplinarische Ahndung der Inanspruchnahme von …

  • BayObLG, Beschl. v. 18.02.2025 – 204 StObWs 557/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Im Fall einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, tritt mit Ablauf der Bewährungszeit Erledigung ein, so dass der Strafgefangene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragen kann. (Rn. 17) 2. Wegen ihrer Folgewirkung für künftige Disziplinarmaßnahmen, Lockerungsentscheidungen und Stellungnahmen zu Anträgen …

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