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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 81 StVollzG – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Verantwortungsbewußtsein des Gefangenen für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die dem Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

Rechtsprechung zu § 81 StVollzG

3 Entscheidungen zitieren § 81 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvL 10/19 · 2. Senat 2. Kammer

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 81, 83 Abs 2 Nr 6, Abs 5 des sächsischen Strafvollzugsgesetzes (juris: StVollzG SN) - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

  • BVerfG, Beschl. v. 20.04.2026 – 2 BvR 1650/24 · 2. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen mehrjährige ununterbrochene Absonderung als besonderer Sicherungsmaßnahme - Unzureichende Beschwerdebegründung - Voraussetzungen für Maßnahme weiterhin gegeben

  • BayObLG, Beschl. v. 26.11.2025 – 203 StObWs 408/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine heimatnahe Unterbringung, um Kontakte zu Angehörigen zu erleichtern, kann sowohl die Behandlung des Strafgefangenen als auch die Eingliederung nach der Entlassung fördern. 2. Die Vollzugsanstalt darf bei ihrer Entscheidung über einen Verlegungsantrag auch berücksichtigen, dass eine gelungene Einbindung in die Strukturen einer Vollzugsanstalt, die Unterbindung von Drogenkonsum und der …

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