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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 85 StVollzG – Sichere Unterbringung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Ein Gefangener kann in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 85 StVollzG

2 Entscheidungen zitieren § 85 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 29.01.2025 – 204 StObWs 605/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, Art. 92 BayStVollzG. (Rn. 18 – 55)
  • BVerfG, Beschl. v. 30.03.2021 – 2 BvR 1344/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: (Rück-)Verlegung eines Strafgefangenen mit der Folge des Abbruchs einer handwerklichen Ausbildung verletzt grundrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) - zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende …

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