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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 9 StVollzG – Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann.

(2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt.

(3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 9 StVollzG

5 Entscheidungen zitieren § 9 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 25.08.2011 – 2 C 43/10 · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Aufwendungsersatzanspruch aus der Fürsorgepflicht kommt nur in Betracht, wenn die Kosten ausschließlich dienstlich veranlasst sind. Dies ist bei Pflichtbeiträgen zu berufsständischen Kammern nicht der Fall, weil es sich hierbei um berufsbezogene Aufwendungen handelt (im Anschluss an das Urteil vom 28. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 98.80 - BVerwGE 66, 330 = Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 3).
  • BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen können. 2. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz. Die …
  • BVerfG, Urt. v. 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. a) Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug …
  • BVerfG, Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, 2 BvR 796/02 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der …
  • BGH, Urt. v. 28.06.2017 – 2 StR 178/16 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: Neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässig.

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