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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 7 StVollzG – Vollzugsplan

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.

(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:

  • 1. die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
  • 2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
  • 3. die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
  • 4. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
  • 5. die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
  • 6. besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
  • 7. Lockerungen des Vollzuges und
  • 8. notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

(3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.

(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 7 StVollzG

12 Entscheidungen zitieren § 7 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 30.09.2015 – 2 BvQ 29/15 · 2. Senat 2. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer eA: Zur Darlegungslast im eA-Verfahren bzgl der Zulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - hier: Möglichkeit der fristgerechten Beschwerdeerhebung (§ 93 BVerfGG) nicht dargelegt - Subsidiarität gegenüber der Inanspruchnahme fachgerichtlichen …

  • BVerfG, Beschl. v. 05.08.2010 – 2 BvR 729/08 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten Resozialisierungsinteresses eines lebenslänglich Inhaftierten durch Verweigerung von Vollzugslockerungen bei unzureichender Ermessensausübung - Entscheidung über Vollzugslockerung bereits vor Festlegung …

  • BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 381/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen. 2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ein.
  • BVerfG, Beschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 491/21, 2 BvR 1235/21 · 2. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • BVerfG, Beschl. v. 25.09.2013 – 2 BvR 1582/13 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verzögerung einer Vollzugsplanfortschreibung trotz gerichtlicher Anordnung - hier: Beschleunigungsgebot noch nicht verletzt - zudem keine Fortschreibung im Wege der einstweiligen Anordnung, sondern mittels Vollstreckungsmaßnahmen gem § 172 VwGO

  • BVerfG, Urt. v. 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. a) Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug …

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