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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 8 StVollzG – Verlegung. Überstellung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

  • 1. wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
  • 2. wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 StVollzG

4 Entscheidungen zitieren § 8 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 19.06.2024 – 204 StObWs 257/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine anstaltsinterne Verlegung stellt eine gerichtlich überprüfbare Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dar, die auf die Lebensverhältnisse des Gefangenen und seine aufgebauten sozialen Kontakte einwirken kann und geeignet ist, ihn in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzen. (Rn. 7) 2. Ein Gefangener hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Haftraums …
  • BVerfG, Beschl. v. 02.03.2011 – 2 BvR 194/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA zwecks erleichterten Kontakts zu Angehörigen - kein deutliches Überwiegen der für den Erlass der eA sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Folgenabwägung

  • BayObLG, Beschl. v. 26.11.2025 – 203 StObWs 408/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine heimatnahe Unterbringung, um Kontakte zu Angehörigen zu erleichtern, kann sowohl die Behandlung des Strafgefangenen als auch die Eingliederung nach der Entlassung fördern. 2. Die Vollzugsanstalt darf bei ihrer Entscheidung über einen Verlegungsantrag auch berücksichtigen, dass eine gelungene Einbindung in die Strukturen einer Vollzugsanstalt, die Unterbindung von Drogenkonsum und der …
  • BVerfG, Beschl. v. 18.06.1997 – 2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95, 2 BvR 2990/95 · 2. Senat

    Leitsatz: Stellt ein Gesetz die Vornahme oder das Unterlassen einer Maßnahme in das Ermessen der zuständigen Behörde, so greift die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, wenn das Entscheidungsprogramm des Gesetzes der Behörde aufgibt, bei der Ermessensausübung rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und das …

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