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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 10 StVollzG – Offener und geschlossener Vollzug

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 10 StVollzG

12 Entscheidungen zitieren § 10 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 05.08.2024 – 203 StObWs 312/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine auf einen konkreten Antrag hin erfolgte – schriftliche – Mitteilung der Justizvollzugsanstalt, sie sei für eine Entscheidung über den an sie gerichteten Antrag nicht zuständig, kann eine anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG darstellen. (Rn. 10) 2. Der Begriff der Maßnahme in § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG zu interpretieren und weit …
  • BVerfG, Beschl. v. 02.05.2017 – 2 BvR 1511/16 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 10 Abs 1 StVollzG (Eignung Strafgefangener für den offenen Vollzug) - Bedenken gegen höhere Anforderungen bzgl der Eignung von zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten für den offenen Vollzug

  • BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 381/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen. 2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ein.
  • BVerfG, Beschl. v. 03.03.2021 – 2 BvR 866/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsinteresses sowie der familiären Belange eines Strafgefangenen (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG; Art 6 Abs 1 GG) durch unzureichend begründete Versagung fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Verweigerung von Vollzugslockerungen …

  • BVerfG, Beschl. v. 21.07.2017 – 2 BvQ 43/17 · 2. Senat 2. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl der Rückverlegung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug: eA gem § 32 Abs 1 BVerfGG zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens grds unstatthaft

  • BGH, Urt. v. 28.10.2008 – VI ZR 307/07 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspieler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach demokratischer Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein.

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