Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.07.2017 – 2 BvQ 43/17
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170721.2bvq004317
- Normenkette
- § 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 108ff StVollzG, § 10 StVollzG, § 108 StVollzG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1725/10 -, juris, und vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -, juris). Es konnte daher nicht überprüft werden, ob - wie von dem Antragsteller vorgetragen - das Landgericht den erneuten Eilantrag vom 6. Mai 2017 tatsächlich in einer den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügenden Weise verzögert bearbeitet hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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