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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 88 StVollzG – Besondere Sicherungsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  • 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  • 2. die Beobachtung auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen,
  • 3. die Absonderung von anderen Gefangenen,
  • 4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  • 5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
  • 6. die Fesselung.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.

(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.

Verweise

Vorschriften, die auf § 88 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 88 StVollzG

5 Entscheidungen zitieren § 88 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 18.03.2015 – 2 BvR 1111/13 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unterbringung eines unbekleideten Strafgefangenen in einem besonders gesicherten, videoüberwachten Haftraum (§ 88 Abs 2 Nr 5 StVollzG) ohne hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - zudem Verletzung von Art 2 …

  • BVerfG, Beschl. v. 19.04.2011 – 2 BvR 2374/10 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Gebot der Rechtswegerschöpfung <§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG> fordert Erhebung der Anhörungsrüge <hier: § 120 Abs 1, § 130 StVollzG, § 33a StPO> bei Indizien für Gehörsverstoß - hier: mögliche Gehörsverletzung durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem § 116 Abs 1 StVollzG trotz …

  • BFH, Beschl. v. 10.08.2023 – X B 136/22 · 10. Senat

    Leitsatz: NV: Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn ein Beteiligter zwar grundsätzlich ordnungsgemäß geladen worden ist, die Ladung jedoch mit einer rechtswidrigen Fesselungsanordnung verbunden wurde, und das Gericht, nachdem sich der Beteiligte geweigert hat, unter diesen Bedingungen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, in dessen Abwesenheit entscheidet.
  • BVerfG, Beschl. v. 20.04.2026 – 2 BvR 1650/24 · 2. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen mehrjährige ununterbrochene Absonderung als besonderer Sicherungsmaßnahme - Unzureichende Beschwerdebegründung - Voraussetzungen für Maßnahme weiterhin gegeben

  • BayObLG, Beschl. v. 29.01.2025 – 204 StObWs 605/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, Art. 92 BayStVollzG. (Rn. 18 – 55)

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