Zum Inhalt springen
Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 92 StVollzG – Ärztliche Überwachung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ist ein Gefangener in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt (§ 88 Abs. 2 Nr. 5 und 6), so sucht ihn der Anstaltsarzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes (§ 88 Abs. 4).

(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange einem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird.

Rechtsprechung zu § 92 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 92 StVollzG.

  • BGH, Urt. v. 28.06.2017 – 2 StR 178/16 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: Neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässig.

Weitere Entscheidungen zu § 92 StVollzG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 92 StVollzG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 92 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten