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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 31 StVollzG – Anhalten von Schreiben

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,

  • 1. wenn das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  • 2. wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
  • 3. wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
  • 4. wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
  • 5. wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden können oder
  • 6. wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefaßt sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der Gefangene auf der Absendung besteht.

(3) Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das dem Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, behördlich verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 29 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

Rechtsprechung zu § 31 StVollzG

5 Entscheidungen zitieren § 31 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 BvR 194/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen - Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des § 31 Abs 1 StVollzG, keine …

  • BVerfG, Beschl. v. 18.08.2021 – 2 BvR 2181/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch unzureichenden fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Briefanhaltung im Strafvollzug

  • BVerfG, Beschl. v. 03.12.2014 – 2 BvR 1956/13 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses - Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben bzgl des Anhaltens von an Strafgefangene gerichtete Schreiben (§ 31 StVollzG; Art 34 StVollz BY)

  • BVerfG, Beschl. v. 26.04.1994 – 1 BvR 1689/88 · 1. Senat

    Leitsatz: Eine vom Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfaßte vertrauliche Äußerung verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß sie der Briefüberwachung nach §§ 29 Abs. 3, 31 des Strafvollzugsgesetzes unterliegt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung, die auf der gegenteiligen Annahme beruht, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
  • BGH, Beschl. v. 04.09.2023 – AnwZ (Brfg) 23/23 · Senat für Anwaltssachen

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