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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 32 StVollzG – Ferngespräche und Telegramme

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. Im übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

Rechtsprechung zu § 32 StVollzG

5 Entscheidungen zitieren § 32 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 29.02.2012 – 2 BvR 309/10 · 2. Senat 3. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Sperrung der Telefonnummern von Behörden und Gerichten in einer JVA - Versagung von Rechtsschutz verletzt betroffenen Häftling in Grundrecht aus Art 19 Abs 4 GG

  • BVerfG, Urt. v. 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen. 2. Das Gesamtkonzept muss zur …
  • BVerfG, Beschl. v. 08.11.2017 – 2 BvR 2221/16 · 2. Senat 2. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Resozialisierungsgebots (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) an die Wahrung der finanziellen Interessen Strafgefangener - hier: Gefangenentelefonie zu marktgerechten Preisen

  • BVerfG, Beschl. v. 06.06.2013 – 2 BvQ 26/13 · 2. Senat 3. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiaritätsgrundsatz verlangt Einlegung der Verzögerungsrüge (§ 198 Abs 3 GVG) vor Anrufung des BVerfG wegen überlanger Verfahrensdauer - Tätigwerden bzw antragsgemäße Entscheidung der Fachgerichte kein tauglicher Gegenstand einer eA

  • BVerfG, Beschl. v. 24.11.2015 – 2 BvR 2002/13 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Pflicht der Justizvollzugsanstalten zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom Strafgefangenen im Hinblick auf Telefonkosten - hier: JVA muss bei Leistungserbringung durch private Dritte marktgerechte Preise sicherstellen

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