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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 30 StVollzG – Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.

(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben.

Rechtsprechung zu § 30 StVollzG

5 Entscheidungen zitieren § 30 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 11.11.2024 – 204 StObWs 362/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Justizvollzugsanstalt aus organisatorischen Gründen für eingehende Post inclusive Zeitungen und Zeitschriften bei der DP ein Postfach anmietet und die Einlagen selbst abholt. Hinsichtlich der Beförderung sind die Ablieferung durch Einlegen in einen Hausbriefkasten oder in ein Postfach im Hinblick auf die Qualität der Zustellung und auf die Regellaufzeiten …
  • BVerfG, Beschl. v. 17.02.2016 – 2 BvR 3051/14 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Justizvollzugsanstalten sind zur beschleunigten Weiterleitung von Anträgen eines Strafgefangenen an das Gericht verpflichtet - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung der Anhörungsrüge

  • BVerfG, Beschl. v. 24.10.2011 – 2 BvR 565/10 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des § 30 Abs 2 StVollzG hinsichtlich der Weiterleitung eingehender Schreiben - Missbräuchlichkeit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei bewußt falschen Angaben zum Sachverhalt sowie bei grob sorgfaltswidrigen Falschangaben - Auferlegung einer …

  • BayObLG, Beschl. v. 10.06.2025 – 203 StObWs 194/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Regelung von Art. 33 Abs. 2 BayStVollzG verlangt eine Bearbeitung der Gefangenenpost einschließlich der Überwachung nur während des regulären Dienstbetriebs. Demensprechend kann am Samstag eingehende normale Gefangenenpost am Montag verteilt werden. Am Samstag, am Sonntag und nach der letzten anstaltsinternen Freitagsleerung abgegebene, nicht als Fristsache gekennzeichnete Post des …
  • BayObLG, Beschl. v. 13.11.2024 – 204 StObWs 375/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Justizvollzugsanstalt aus organisatorischen Gründen für eingehende Post inclusive Zeitungen und Zeitschriften bei der Deutschen P... ein Postfach anmietet und die Einlagen selbst abholt. Hinsichtlich der Beförderung sind die Ablieferung durch Einlegen in einen Hausbriefkasten oder in ein Postfach im Hinblick auf die Qualität der Zustellung und auf die …

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