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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 429 StPO – Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.

(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.

(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass

  • 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann,
  • 2. er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und
  • 3. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.

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