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Zitierfest

SGB XII · Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 66 SGB XII – Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

  • 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
  • 2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
  • 3. Inanspruchnahme von
  • a) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
  • b) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
  • c) anderen Leistungen nach § 64f,
  • d) Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
  • 4. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

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